Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Leegebruch

Seit dem 30. 10. 2015 ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Leegebruch (Baumschutzsatzung – BaumSchS) in Kraft. Zweck der Satzung ist es den Bestand an Bäumen zu erhalten, zu pflegen, zu sichern und zu entwickeln. Geschützt sind Laub und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimeter. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 1,30 Meter über den Erdboden gemessen. Auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, werden Bäume die in einer Höhe von 1,30 Meter über den Erdboden gemessen einen Stammumfang von bis zu 95 Zentimeter haben, vom Anwendungsbereich der Satzung ausgenommen, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen. Auf Kulturobstbäume (außer Walnuss, Esskastanie, Eberesche), Pappeln und Baumweiden findet die Satzung ebenfalls keine Anwendung. Diese und weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind unter § 3 der BaumSchS geregelt.

Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 der BaumSchS zulassen. Hierzu bedarf es der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung. Den notwendigen Formantrag finden gibt es auf der Internetseite der Gemeinde unter → Bürgerservice → Formulare. Auf Wunsch wird das Formular auch per Post übersandt. Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.

Als zuständiger Sachbearbeiter der Gemeindeverwaltung steht Herr Wiechmann unter Telefon: (03304) 24 96-35 zur Verfügung.

 

Norman Kabuß
Amtsleiter Gestaltung der Umwelt, Ordnung und Sicherheit