Abwasser sorgt für Frust bei Betroffenen und Verwaltung
Der Frust war und ist groß in Teilen der Leegebrucher Bevölkerung, das Image der Gemeindeverwaltung derzeit nicht gerade positiv. 335 Leegebrucherinnen und Leegebrucher erhielten bis zum 31. Dezember letzten Jahres Abwasseranschlussbescheide, darunter welche, die bereits vor vielen Jahren ihren Abwasseranschluss bezahlt haben oder die für ihren vor Jahren errichteten Anschluss noch nicht den Anschlussbeitrag entrichtet haben. Die Konstellationen sind sehr vielfältig. Erwartungsgemäß hagelte es Widersprüche und Klagen. Um die 200 waren es bis Ende Januar. Der Zorn entlud sich leider nicht nur in sachlichen Widersprüchen. Mitunter schlimme Beschimpfungen und Drohungen gegenüber Mitarbeitern der Verwaltung – schriftlich und mündlich – gehörten in jenen Tagen und Wochen fast schon zum Alltag für die Beschäftigten, welche ihrerseits nur ihren Job taten, um weiteren Schaden für die Gemeinde abzuwenden. Sie versuchten die Folgen von weit zurückliegenden „Versäumnissen“ aus vergangenen Jahren in den Griff zu bekommen.
Teilweise sind Grundstücke, die bereits in den 90er Jahren hätten verbeitragt werden können, aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht zu einem Anschlussbeitrag herangezogen worden. Im Jahr 2007 wurde die damalige Schmutzwasserbeitragssatzung vom Verwaltungsgericht gekippt. Eine neue Satzung hätte umgehend beschlossen werden sollen, um die noch offenen Anschlussfälle zu bescheiden. Der Entwurf zu dieser neuen Satzung schlummerte jedoch seit 2009 in der Verwaltung und wurde durch die Verantwortlichen – an erster Stelle der Werkleiter des Eigenbetriebes Abwasser – nicht in die Gemeindevertretung zur Beschlussfassung eingebracht. Das erfolgte erst im Dezember 2014. Die neue Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung trat zum 1. Januar 2015 in Kraft. Es war eine Satzung, die nach damaliger Kenntnis und nach umfangreicher Prüfung durch externe Fachleute dem Rechtsstand entsprach. Wertvolle Zeit ist somit vergangen, um in Ruhe die liegengebliebenen Beitragsfälle abarbeiten zu können.
Bedingt durch die Abwesenheit des Bürgermeisters (seit Mai 2015) übernahm sein Stellvertreter Martin Rother auch die Aufgaben des Werkleiters und die gesamte Abwasserproblematik, die bis dato nicht in seiner Zuständigkeit lag. Nach kurzer Einarbeitung in die vorhandenen Akten war schnell klar: Es musste dringend und umfassend gehandelt werden, denn nach damaligem Rechtsstand mussten zahlreiche Bescheide bis zum Jahresende 2015 zugestellt sein, wollte man dem Abwasserbetrieb die ihm zustehenden und kalkulierten Mittel zuführen. Geld, welches dringend für den Betrieb und Investitionen in die Abwasserinfrastruktur benötigt wird. Die Forderungen – insgesamt im hohen sechsstelligen Bereich – wären aber nach dem 31. Dezember verjährt.
Die Verfassungsgerichtsentscheidung
Am 17. Dezember 2015 wurde alles, was angesichts der Situation auf den Weg gebracht wurde, in Frage gestellt. Was bis dato die Anwendung geltenden Rechts war, schien mit einem Schlag Makulatur. War die intensive Arbeit in der Verwaltung nun umsonst? Mit einem Fax wurde der Gemeindeverwaltung die Pressemitteilung zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 bekannt, wonach die Rechtmäßigkeit der erst jüngst vorgenommenen Veranlagung von weit zurückliegenden Beitragsforderungen negiert wird.
In einer am selben Tag einberufenen Krisensitzung mit Fraktionsvorsitzenden und amtierender Verwaltungsspitze wurde das weitere Vorgehen beraten. In deren Ergebnis kamen die Verantwortlichen überein, die Grundstücke, für die eine so genannte Vorteilslage offenkundig vor dem Jahr 2000 eingetreten war, weiterhin bis zum Jahresende zu veranlagen. Zu diesem Zeitpunkt war lediglich die Pressemitteilung des Gerichts bekannt. Die Einordnung der Entscheidung und die rechtlichen Folgen für die Leegebrucher Situation waren im Dezember nicht hinreichend möglich. Um eventuelle Ansprüche der Gemeinde, die durch die Verfassungsgerichtsentscheidung nicht betroffen wären, weiterhin verfolgen zu können, durfte die Erstellung der Abwasseranschlussbeitragsbescheide nicht abgebrochen werden. (siehe Kasten)
Das Problem ist viel grundsätzlicher
Die Aufarbeitung des Themas durch die vertretungsbedingt zuständigen Verwaltungsmitarbeiter war aber nicht allein durch den Zeitdruck bestimmt. Die Aktenlage – so mussten die nunmehr Befassten feststellen – war und ist desolat und bei weitem nicht den Anforderungen einer modernen Verwaltung gerecht werdend. So fanden sich etwa für einen Fall relevante Vorgänge in verschiedenen Ordnern an verschiedenen Orten. Je mehr sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Abwasserproblematik befassten, desto mehr neue Frage- und Problemstellungen ergaben sich.
Neben dem ohnehin schon anspruchsvollen Aspekt der Beitragsbescheide und der Bearbeitung der Widersprüche und Klagen kamen und kommen immer mehr Ungereimtheiten der Vergangenheit zutage. Warum wurden bestimmte Grundstücke nicht an das Abwassernetz angeschlossen oder warum wurde nach derzeitiger Aktenlage nicht angemessen reagiert, als bekannt wurde, dass die Abwasserentsorgung dort nicht funktionierte? Warum wurden Vereinbarungen und Verträge abgeschlossen, die nach heutigem Wissen und schon nach damaligem Rechtsstand rechtswidrig waren? Warum sind auftretende Problemstellungen allzu oft nicht kommuniziert und abgearbeitet worden? Diese und andere Fragen bedürfen einer intensiven Aufarbeitung. Auf diesen Weg wollen sich die derzeit Verantwortlichen in der Verwaltung machen. Sie haben dabei den Rückhalt einer Mehrheit der Gemeindevertreter. Ziel ist dabei allein, den gesamten Bereich der Abwasserentsorgung auf eine für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinde rechtssichere und nachvollziehbare Grundlage zu stellen. Des Weiteren sehen die Verantwortlichen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit derzeit nicht gewahrt, wenn ein Teil der Grundstückseigentümer für ihren Anschluss gezahlt haben und andere eben nicht. Nicht zuletzt benötigt der Abwasserbetrieb eine verlässliche und reale kalkulatorische Grundlage zum Wirtschaften.
Die Aufarbeitung des Themas steht erst am Anfang. Fest steht schon jetzt: Es sind auch bisherige Arbeitsstrukturen, die die jetzige problematische Situation zumindest begünstigt haben. Es wird womöglich auch über persönliche (bis hin zu juristischen?) Verantwortlichkeiten früherer und jetziger Entscheidungsträger zu sprechen sein. Immerhin ist der Gemeinde durch die Versäumnisse und Entscheidungen ein bisher nicht bezifferter materieller Schaden entstanden. Aber auch die Gemeindevertretung muss sich hinterfragen, ob auch sie ihre Kontrollpflichten hinreichend wahrgenommen hat und welchen Anteil an der Misere bei ihr festzumachen ist.
Fast wöchentlich stehen neue Fragestellungen im Raum. Verwaltung und Vertretung sind im ständigen Gespräch um die besten Lösungswege. Dabei geht es auch um Verwaltungsstrukturen und Zuständigkeiten, die einerseits eine Abarbeitung der Alltagsfragen (die aktuellen Bescheide) ermöglichen und andererseits die Gemeinde auch für die Zukunft gut aufstellen.
Die Abwasserthematik wird also noch lange ein zentrales Betätigungsfeld der Verwaltung und der Gemeindevertretung bleiben.
Giso Siebert
Nach wie vor sind die Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht abschließend abzusehen. Im Gegensatz zum landläufigen Sprachgebrauch erging am 12. November 2015 kein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sondern ein Beschluss, der ERSTENS für einen ganz konkreten Fall (aus Cottbus) die Entscheidung an das zuständige Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwies. ZWEITENS stellte das BVerfG fest, dass die „Anwendung“ einer seit Februar 2004 geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in dem konkreten Fall eine „verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung“ entfaltet. Dabei bezieht sich der in Frage gestellte Paragraf des KAG nur indirekt auf konkrete Fristen für eine Beitragserhebung. Es wird vielmehr auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer rechtskräftigen Satzung abgehoben. Dahinter stehen komplizierte juristische Annahmen und Konstrukte, die an dieser Stelle nicht ausführlich erklärt werden können (siehe aber www.bundesverfassungsgericht.de Pressemitteilung Nr. 94/2015 vom 17. Dezember 2015). Das Brandenburgische KAG als Ganzes wurde indes nicht für verfassungswidrig erklärt.
In Leegebruch wurden aber Beitragsbescheide für sehr unterschiedliche Fälle verschickt. Es handelte sich dabei neben den „klassischen“ Fällen (einfache rückwirkende Forderungen, bei denen der technische Abwasseranschluss vor mehr als vier Jahren erstellt, aber bisher noch nicht beschieden wurde) und um Fälle, bei denen sich Änderungen an der Erschließung oder am Grundstück (z. B. Teilung, Größenänderungen) ergeben haben, die beitragsrelevant sind. Insofern ist jeder Leegebrucher Beitragsbescheid ein Einzelfall. Das gilt insbesondere für die Bewertung der Anwendbarkeit der Gerichtsentscheidung auf den Leegebrucher Einzelfall. Jeder Widerspruch, jede Klage wird durch die Verwaltungsmitarbeiter und Juristen als Einzelfall geprüft. Stellt sich im laufenden Widerspruchs- bzw. Klageverfahren heraus, dass ein Beitragsbescheid nach heutigem Kenntnisstand nicht rechtmäßig ist, wird dieser aufgehoben und ggf. der bereits gezahlte Beitrag zurückgezahlt. Wo die Richterentscheidung jedoch nicht anzuwenden und die Forderung rechtmäßig ist, muss diese beglichen werden. Ein Pauschalisieren der Beitragsproblematik durch Betroffene und deren Interessenvertreter ist da wenig hilfreich. |